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vom 10.04.2006 mit Änderung vom 04.01.2008
§ 1 Name, Sitz
Der Verein trägt den Namen "Wirtschaftsclub Elchingen auf dem Härtsfeld". Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung trägt der Verein den Namen "Wirtschaftsclub Elchingen auf dem Härtsfeld e.V." Der Sitz des Vereins ist Neresheim-Elchingen auf dem Härtsfeld.
§ 2 Ziel
- Ziel des Vereins ist es, daran mitzuwirken, den Wirtschaftsstandort Elchingen auf dem Härtsfeld zu beleben, aufzuwerten und attraktiver zu gestalten. Dadurch soll die Anziehungskraft von Elchingen auf dem Härtsfeld als Standort für Gewerbe, Handel, Handwerk, Industrie und Dienstleistung erhöht werden.
- Der Verein soll ein Forum bieten, um interdisziplinär die Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandortes Elchingen auf dem Härtsfeld zu fördern. Von zentraler Bedeutung sind dabei der Ausbau bestehender Kontakte und Aufbau neuer Beziehungen. Außerdem soll der Verein die Möglichkeit eröffnen, gemeinsame Interessen gegenüber Wirtschaft, Politik und Verwaltung zu vertreten.
- Der Verein will in partnerschaftlichem Verhältnis mit allen, die dieses Ziel anstreben, zusammenarbeiten. Er möchte daran mitwirken, alle öffentlichen und privaten Aktivitäten, die auf dieses Ziel ausgerichtet sind, zu koordinieren.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Verein zu richten. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist die Tätigkeit als Selbständiger, als Unternehmen oder als leitender Angestellter. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist angenommen, wenn die Mitgliedschaft vom Vorstand bestätigt wird. Bei Ablehnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Mitglieder, die sich vereinsschädigend verhalten, können nur durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zum Jahresende zu erklären unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten.
§ 5 Beiträge
Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Beitrages verpflichtet. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn es von mindestens 10% der Mitglieder mit schriftlicher Begründung verlangt wird. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ein Stimmrecht, das nicht übertragen werden kann. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende oder, sollte dieser verhindert sein, ein anderes von der Versammlung zu wählendes Vorstandsmitglied. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere mit einfacher Mehrheit über
- die Feststellung des Jahresabschlusses
- die Entlastung des Vorstandes
- die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
- die Wahl der Kassenprüfer
- die Wahl der Vorstandsmitglieder
sowie mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen über
- die Änderung der Satzung
- die Auflösung des Vereins auf einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern:
- Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Schatzmeister
Die Mitgliederversammlung kann weitere Beisitzer wählen. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der 2. Vorsitzende sowie der Schatzmeister. Die Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme der Beisitzer, sind einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- er organisiert die Veranstaltungen im Sinne des § 2 dieser Satzung und entscheidet in diesem Zusammenhang über die Verwendung der Mittel;
- er beschließt über die Aufnahme von Mitgliedern;
- er bereitet die Mitgliederversammlungen vor, beruft sie ein und führt deren Beschlüsse durch;
- er legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht über die Arbeit des Vereins vor.
Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens alle drei Monate unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich mit Angabe der Tagesordnung ein. Er muss den Vorstand unverzüglich einberufen, wenn es mindestens zwei Vorstandsmitglieder verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Im Fall der Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand mit derselben Tagesordnung erneut einzuladen.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 3/4 der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
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